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Die Änderung des Landesraumordnungsprogramms wurde im Landtag
beraten und als Stellungnahme an die Landesregierung beschlossen. Das
Kabinett hat am 18.12.2007 die Verordnung über das
Landesraumordnungsprogramm entgültig verabschiedet. Die Veröffentlichung
im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist im Januar 2008
geplant.
Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms hier:
Ergänzungen in Korrespondenz zum Niedersächsichen
Erdkabelgesetz
4.2 Energie
Ziffer 01
1.
Bei der Energiegewinnung und -verteilung sind die Versorgungssicherheit,
Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und
Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen.
2. Die Nutzung
einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien soll unterstützt
werden.
3. Vorhandene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die
bereits für die Energiegewinnung und –verteilung genutzt werden, sind
vorrangig zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.
Ziffer
07
1. Zur Sicherung und Entwicklung der Energieübertragung sind die
in der Anlage 2 als Vorranggebiete Leitungstrasse festgelegten
Leitungstrassen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes zu sichern und
bedarfsgerecht auszubauen.
2. Hoch- und Höchstspannungsleitungen
sollen auf gemeinsamer Trasse geführt werden.
3. Der Ausbau des
bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem
Neubau von Leitungen auf neuen Trassen.
4. Hoch- und
Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV auf
neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen.
5. Von Satz 4 kann
abgewichen werden, wenn die unterirdische Verlegung nicht dem Stand der
Technik entspricht oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder die
Sicherheit der Energieversorgung nicht gewährleisten kann, die durch
unterirdische Verlegung verursachten Schäden und Beeinträchtigungen die
durch unterirdische Verlegung vermeidbaren Schäden und Beeinträchtigungen
überwiegen oder es sich um ein Vorhaben im Sinne des Satzes 3 handelt, bei
dem die Nutzung einer vorhandenen Freileitungstrasse möglich
ist.
6. Satz 5 findet keine Anwendung für Hoch- und
Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die
in einem Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden
sollen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten
Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend
dem Wohnen dienen.
7. Satz 5 findet auch keine Anwendung für Hoch-
und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV,
die in einem Abstand von weniger als 200 m von Wohngebäuden, die im
Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen, errichtet werden
sollen.
8. Abweichend von Satz 7 findet Satz 5 Anwendung, wenn bei
einer Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung, die in einem Abstand von
weniger als 200 m von einem Wohngebäude im Außenbereich errichtet werden
soll, ein gleichwertiger Schutz vor Wohnumfeldstörungen gewährleistet
ist.
9. Satz 5 findet ferner keine Anwendung für Hoch- und
Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV, die
in einem Gebiet errichtet werden sollen, das vor dem 15. Oktober 2007 nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zum
Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist.
10. Vom Netzknoten
Diele in Richtung Niederrhein und zwischen den Netzknoten Wahle, Landkreis
Peine, und Mecklar, Landkreis Hersfeld-Rotenburg in Hessen, ist bei allen
Planungen und Maßnahmen davon auszugehen, dass hier der Neubau einer
Höchstspannungsleitung notwendig ist.
11. Die unterirdische Führung
von Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Übertragungsnetz soll auf
größerer Distanz erprobt werden.
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Begründung
Zu Ziffer 07, Satz 1:
Das in
Niedersachsen installierte elektrische Übertragungsnetz mit einer
Nennspannung von mehr als 110 kV ist Teil des europäischen Verbundnetzes.
Der steigende Durchleitungsbedarf macht den Ausbau dieses Verbundnetzes
auf der Hoch- und Höchstspannungsebene erforderlich. Der Ausbau dieses
Verbundnetzes ist zudem zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbau
der Energiewirtschaft in Niedersachsen. Die Zeichnerische Darstellung
(Anlage 2) enthält sowohl vorhandene Leitungstrassen als auch geplante
Leitungstrassen (Ganderkesee – St. Hülfe – Wehrendorf, Wilhelmshaven –
Conneforde, Stade – Dollern). Die derzeit noch in Planung befindlichen
Trassen sind in nachfolgenden Verfahren unter Berücksichtigung
schützenswerter Belange und erforderlicher Mindestabstände zu
konkretisieren. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsleitung
Wilhelmshaven - Conneforde sind die Ergebnisse der raumordnerischen
Prüfung und Abstimmung in einem Prüfbericht zusammengefasst. Die
Ergebnisse waren Grundlage für die Festlegung des Vorranggebietes
Leitungstrasse. Dieses Vorranggebiet ist solange vor entgegenstehenden
Nutzungen zu schützen, bis eine endgültige Linienführung planfestgestellt
ist. Für die im Raum Stade in enger Anlehnung an die vorhandenen Leitungen
geplanten Ergänzungen im 380-kV-Höchstspannungsleitungsnetz erfolgt die
raumordnerische Prüfung der zu berücksichtigenden Belange im
Planfeststellungsverfahren. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsleitung
Ganderkesee - St. Hülfe – Wehrendorf erfolgte die Festlegung des
Vorranggebietes Leitungstrasse auf der Grundlage der landesplanerischen
Feststellung. Dieses Vorranggebiet ist solange vor entgegenstehenden
Nutzungen zu schützen, bis eine endgültige Linienführung planfestgestellt
ist.
Zu Ziffer 07, Sätze 2 und 3:
Zur Vermeidung bzw.
Minimierung von Konflikten mit anderen Raumnutzungen sind vorrangig die
vorhandenen Trassen für den Ausbau und die Ergänzung des Verbundnetzes zu
nutzen und Leitungen möglichst in einer Trasse zu bündeln
(Bündelungsgebot). Sofern vorsorgende Gründe des Schutzes der
Siedlungsstruktur oder von Natur und Landschaft dies erfordern, schließt
das Bündelungsgebot eine Neutrassierung nicht aus. Trasse im Sinne dieser
Regelungen ist der räumliche Verlauf der Leitungen innerhalb des
Verbundnetzes. Sofern bei parallel verlaufenden Leitungen die technisch
bedingten Mindestabstände und Vorbelastungen nicht wesentlich
überschritten werden, bilden sie eine gemeinsame Trasse. Um die Nutzung
einer vorhandenen Trasse im Sinne dieser Regelungen handelt es sich auch,
wenn die vorhandenen betrieblichen Einrichtungen, insbesondere die das
Erscheinungsbild prägenden Maststandorte, und die Streckenführung
grundsätzlich beibehalten werden und nur kurze Abschnitte im Hinblick auf
eine Trassenoptimierung verschwenkt werden.
Zu Ziffer 07, Sätze
4 und 5:
Zur Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes, der Siedlungsstruktur und zum Schutz der
Wohnbevölkerung sind vorrangig die Möglichkeiten der unterirdischen
Verlegung auszuschöpfen. Es ist daher projektbezogen zu prüfen, ob für
eine Hoch- bzw. Höchstspannungsleitung eine geeignete unterirdisch
verlegte Leitungstrasse (unterirdische Rohrleitung bzw. Kabel) möglich
ist. Allerdings entspricht die unterirdische Verlegung von Hoch- und
Höchstspannungsleitungen des Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung von
mehr als 110 kV derzeit noch nicht generell dem Stand der
Technik. Regelungen zum Bau und Betrieb von Hoch- und
Höchstspannungsleitungen des Übertragungsnetzes enthält das
Energiewirtschaftsgesetz des Bundes (EnWG). Bei einer unterirdischen
Verlegung ist daher jeweils zu prüfen, ob die Sicherheit der
Energieversorgung gewährleistet ist, wie dies in § 1 Abs. 1 EnWG
festgelegt ist. Ferner ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Einzelfall
zu berücksichtigen, weil dies bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften
gefordert ist. Gemäß § 11 Abs. 1 EnWG darf die wirtschaftliche
Zumutbarkeitsschwelle für den Ausbau und Betrieb des
Energieversorgungsnetzes nicht überschritten werden, weil dadurch
letztlich auch die in § 1 Abs. 1 EnWG geforderte preisgünstige
Energieversorgung der Allgemeinheit in Frage gestellt wäre. Die
wirtschaftliche Zumutbarkeitsschwelle könnte überschritten werden, wenn
die Mehrkosten für unterirdische Übertragungssysteme vom Netzbetreiber
nicht auf die Netzgebühren umgelegt werden können. Außerdem dürfen die
durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und Beeinträchtigungen
nicht größer sein, als die gegenüber der Freileitung vermeidbaren Schäden
und Beeinträchtigungen. Von einer unterirdischen Verlegung zugunsten einer
Ausführung als Freileitung kann dann abgesehen werden, wenn eine der
genannten Bedingungen erfüllt ist. Dies könnte der Fall sein, wenn
Abstände zu sensiblen Bereichen eingehalten oder im Zuge von
Ausbauvorhaben vorhandene Freileitungen genutzt werden können
(Ausnahmefall). Nach EnWG kann für die Ausführungsvariante „unterirdische
Verlegung“ eine Planfeststellung zur Genehmigung nur beantragt werden,
wenn entsprechende Möglichkeiten landesrechtlich geregelt sind. Der
Niedersächsische Landtag hat diese mit dem Niedersächsischen Gesetz über
die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde
(Niedersächsisches Erdkabelgesetz) im Dezember 2007
geschaffen.
Zu Ziffer 07, Sätze 6 bis 8:
Der
notwendige zeitnahe Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes der Hoch-
und Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV löst
auf großen Längen eine hohe Konflikthaftigkeit aus, die dringend eine
Konflikt lösende, koordinierte raumordnerische Trassenplanung erfordert.
Sofern Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr
als 110 kV aus den in Satz 5 genannten Gründen nicht unterirdisch verlegt
werden können, kommt der Nutzungskoordination und Berücksichtigung
betroffener Belange eine hohe Bedeutung zu. Dabei ist es geboten, einen
Maßstab für die Abstandsplanung zu Wohngebäuden und für den
Landschaftsschutz zu setzen, der für die Planungspraxis eine begründete
und gleichzeitig handhabbare Grundlage ist, um sensible Bereiche
frühzeitig zu identifizieren und zügig geeignete Alternativen zu prüfen.
Denn die Versorgung mit Energie soll u. a. umweltverträglich sein (§ 2 Nr.
8 NROG) und den Anforderungen an eine nachhaltige Raumentwicklung genügen
(§ 1 Abs. 2 ROG). Wohngebäude und das nahe Wohnumfeld stellen insoweit
einen sensiblen Bereich dar. In diesen sollen einbezogen werden
Kindergärten und Schulen sowie noch nicht bebaute Flächen im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Baulücken im Innenbereich, auf
denen diese Nutzungen zulässig sind. Durch die Festlegung von Abständen
sollen mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorsorgend vermieden
und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes minimiert werden.
Nutzungskoordination und hohe Gewichtung von Belangen, die die Gesundheit
der Bevölkerung und die Wohnumfeldqualitäten betreffen, finden ihre
Grundlage in der Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. In § 1 ROG
und § 1 Abs. 1 NROG ist jeweils das Vorsorgeprinzip festgelegt, nach dem
für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen bei gleichzeitiger
Konfliktminimierung entsprechende Vorsorge zu treffen ist. Hieraus leitet
sich auch der raumordnerische Auftrag zum Interessenausgleich und zur
Konfliktminimierung zwischen Siedlungsstruktur, Infrastruktur und
Freiraumschutz ab. Dieser raumordnerische Auftrag zielt auf eine
großräumige Betrachtung ab und kann insoweit über das Fachrecht
hinausgehen. Eine vergleichbare Vorsorgeregelung liegt auch den
Festlegungen zum Siedlungsbeschränkungsbereich für den Verkehrsflughafen
Hannover-Langenhagen (s. Ziffer 2.1 08) sowie den Festlegungen zur
Windenergienutzung auf See (s. Ziffer 4.2 05 neu) zugrunde. Die
festgelegten Mindestabstände leiten sich ab aus der Erkenntnis, dass bei
einem Abstand von rd. 100 m zu den Leitungen die gesetzlichen
Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar voll
erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über dem Niveau der
anzunehmenden Grundbelastung liegen. Bei einem Abstand von 200 m zu den
Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der
allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine
weitere Verdoppelung zur Wohnbebauung im Innenbereich berücksichtigt die
typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder
Sportplätzen, ortsrandnahe Wanderwege) und trägt damit vorsorgend auch zum
Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei. Bei der Bestimmung und
Begründung eines hinreichenden Abstandes von 400 m zu Wohngebäuden im
Siedlungszusammenhang kommen daher Vorsorgegrundsätze der Planung zum
Tragen, die über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) weit hinausgehen und sich darin
begründen, dass dadurch die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht und eine dauerhafte,
großräumig ausgewogene Ordnung erreicht werden können (§ 1 Abs. 2 ROG).
Bei Wohngebäuden im Außenbereiche ist die Festlegung eines geringeren
Abstandes angemessen, da dieser grundsätzlich von Wohnbebauung
freizuhalten ist und sich dort andere Nutzungen durchsetzen sollen. Bei
einer 380 kV-Leitung üblicher Bauart ist davon auszugehen, dass auch bei
einem Abstand von 200 m von der Trassenmitte bis zum Wohngebäude
gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Dieser Abstand ist
auch bereits geeignet Wohnumfeldstörungen, z.B. Sichtbeeinträchtigungen,
deutlich zu verringern. Bei Neutrassierungen von Hoch- und
Höchstspannungsleitungen ist dieser Abstand daher zu Wohngebäuden, die im
Außenbereich liegen, anzulegen. Allerdings ist bei Wohngebäuden im
Außenbereich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Abstandsregelung
von 200 m im Einzelfall zu prüfen, ob ein gleichwertiger vorsorgender
Schutz der Gesundheit und der Wohnumfeldqualitäten auch gewährleistet
werden kann, wenn der Abstand inbesondersgelagerteninzelfällen
geringfügig unterschritten wird (z.B. wegen topographischer
Besonderheiten). Angesichts der hohen Bedeutung des Schutzes der
Gesundheit und der Wohnumfeldqualitäten im Rahmen raumordnerischer
Vorsorge ist hierbei jedoch der strenge Maßstab einer Gewährleistung der
Gleichwertigkeit des Schutzes vor Beeinträchtigungen anzulegen. Die
Möglichkeiten eines Zielabweichungsverfahrens für atypische Einzelfälle,
die bei der Festlegung der Mindestabstände nicht gesehen wurden, bleiben
unberührt.
Zu Ziffer 07, Satz 9:
Satz 9 regelt die
Konfliktminimierung im Verhältnis zum Natur- und Landschaftsschutz.
Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete sind bereits aufgrund
fachspezifischer naturschutzrechtlicher Regelungen so stark geschützt,
dass in diesen Räumen die Verlegung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen
grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine entsprechende – rein
deklaratorische – Regelung ist daher im Interesse der Normensparsamkeit
nicht erforderlich. Für Landschaftsschutzgebiete stellt sich das Fachrecht
dagegen anders dar. Grundsätzlich ist in Landschaftsschutzgebieten alles
erlaubt, was nicht ausdrücklich in der jeweiligen
Landschaftsschutz-Verordnung verboten wurde. Um Konflikte durch
Beeinträchtigung von Landschaftsschutzgebieten infolge neuer Freileitungen
zu vermeiden, muss daher ein Querungsverbot zum Schutz dieser Gebiete
normiert werden. Landschaftsschutzgebiete sind überwiegend sehr große
zusammenhängende Gebiete, bei denen die gesetzliche Voraussetzung eines
vielfältigen, eigenartigen oder schönen Landschaftsbildes erfüllt ist (§
26 NNatG). Sie haben aufgrund ihrer Ausdehnung (20,3 % Anteil an der
Landesfläche Niedersachsens) und der weitgehend uneingeschränkten
Zugänglichkeit eine besondere Funktion für das Landschaftserleben sowie
für Freizeit und Erholung in der Landschaft. Freileitungen bringen durch
die Höhe der Masten und deren Zahl bzw. Aufstellung eine durchgängige
Belastung des Landschaftsbildes. Die landschaftlichen Beeinträchtigungen
sind in der Regel nicht vermeidbar. Nur in seltenen Fällen ist eine
optische Abdeckung weit entfernt liegender Leitungen realisierbar. Für die
Kompensation der landschaftsästhetischen Nahwirkung gibt es keine
geeigneten Maßnahmen. Die Möglichkeiten eines Zielabweichungsverfahrens
für atypische Einzelfälle, die bei der Festlegung der Mindestabstände
nicht gesehen wurden, bleiben unberührt. Mit der Bezugnahme zum Stichtag
15. Oktober 2007 soll gewährleistet werden, dass für die notwendigen
Ausbauplanungen und die dafür vorgesehenen Verfahren Planungssicherheit
geschaffen wird.
Zu Ziffer 07, Sätze 10 und 11:
Die
Weiterleitung der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnenen
Energie sowie neue Kraftwerkskapazitäten an Land erfordern den Ausbau des
Hoch- und Höchstspannungsübertragungsnetzes vom Netzknoten Diele,
Landkreis Leer, in die Verbrauchsschwerpunkte in enger Anlehnung an die
vorhandenen Leitungstrassen. Darüber hinaus ist der Neubau einer
Höchstspannungsleitung zwischen Wahle, Landkreis Peine, und Mecklar,
Landkreis Hersfeld-Rotenburg in Hessen, notwendig (vgl. Studie
„Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in
Deutschland an Land und Offshore“ der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
2005). Der Bundesgesetzgeber verpflichtet durch die Änderung des EnWG im
Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für
Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 die Netzbetreiber zum zügigen Ausbau,
die Länder zu schnellen Planungs- und Genehmigungsverfahren und verlangt
einen wirtschaftlichen und sicheren Ausbau, um die Netzpreise niedrig zu
halten. Über die mit den Sätzen 4 bis 9 bestimmten Regelungen hinaus
sollen die Möglichkeiten zur Erprobung der unterirdischen Verlegung von
Hoch- und Höchstspannungsleitungen über längere Distanzen pilothaft
angestrebt werden, um Fortschritte in der großräumigen Anwendung zu
erzielen. Für die Verbindung vom Netzknoten Diele in Richtung Niederrhein
wurden Trassenvarianten raumordnerisch geprüft. In drei Teilbereichen, in
denen eine einvernehmliche Trassenführung noch nicht gefunden werden
konnte, sind Lösungsmöglichkeiten erkennbar, die einer weiteren
raumordnerischen Prüfung bedürfen. Diese soll im Rahmen eines
Raumordnungsverfahrens erfolgen. Für die Verbindung zwischen den
Netzknoten Wahle und Mecklar konnte bisher keine raumordnerisch
verträgliche Trassenführung abgestimmt werden. Auch hierzu soll die
weitere Prüfung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens erfolgen.
Einzelheiten zum erreichten Stand der Prüfung im Rahmen dieser
LROP-Änderung sind in Prüfberichten zusammengefasst, die als Information
in nachfolgende Planungsverfahren eingehen.
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